Self-ID contra Frauenrechte

Was hat eine trans Frau im Frauen-Fitnessstudio zu suchen?

Es ist eine weitere Facette im Spannungsfeld von Toleranz und Trans-Wahnsinn. Der Vorfall ist zwar schon einige Wochen her, doch ist es wegen des enormen Erregungspotenzials ratsam, erst einmal die Gedanken zu sammeln, zumal der Gesetzgeber die Ideologen in die Schranken weist. Was ist passiert? 

Foto-Art by Thommy Weiss  / pixelio.de  

Einer trans Frau mit männlichen Geschlechtsmerkmalen wird der Zugang zu einem Frauen-Fitnessstudio in Erlangen verwehrt. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sieht darin – ganz in einer woken Genderidentitätsideologie verfangen – einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das verbiete Benachteiligungen wegen der sexuellen Identität bei bestimmten Rechtsgeschäften, zu denen eine solche Mitgliedschaft zählen würde, heißt es. Der Inhaberin des Studios wird nahegelegt, dem Mann, den die Behörde als „sie“ bezeichnet, eine Entschädigung von 1.000 Euro als Wiedergutmachung für die diskriminierende Ablehnung bezahlen. Abgesehen davon, dass es nicht zu den Aufgaben der Behörde gehört, für Ihre Petenten Entschädigungsansprüche geltend zu machen, maßt sie sich hier Kompetenzen der Judikative an.

Nun mag man meinen, der Vorfall in Erlangen sei ein Einzelfall. Nach Recherchen des Magazins „FrauenHeldinnen“ ist das keineswegs so. Was laut Bundesjustizminister Marco Buschmann angeblich niemals passiert, passiert nach diesen Angaben in zahlreichen Ländern immer öfter.

Zurück ins Fränkische: Die Inhaberin eines Damenstudios handelt sich den Vorwurf einer geschlechtlichen Diskriminierung ein, weil sie einem Mann die Mitgliedschaft verwehrt, um Privatsphäre und Sicherheit ihrer Kundinnen zu wahren. Schließlich trainieren Frauen deshalb in einem für sie reservierten Studio, weil dort keine Männer sind. Diese Logik will der Mann, der sich – gemäß der Theorie der Genderidentität – als trans Frau identifiziert und seinen Personenstand zu „weiblich“ geändert hat, nicht folgen und nimmt die Studiochefin mithilfe der Behörden in die Mangel. Die ist so in die Fänge der Genderideologen geraten, die unter dem Begriff „Geschlecht“ auch alle trans-Varianten versammeln. Deren Vorwurf der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts scheint aber doch wohl unbegründet, wenn das Geschäftsmodell wie in diesem Fall auf Frauen ausgerichtet ist, die ausschließlich unter Frauen sein wollen. Die Betreiberin des Fitnessstudios sagt: „Bei allem Verständnis für die Situation der Dame, wir haben nur einen großen Trainingsraum, nur eine Umkleide, nur eine Dusche. 20 Prozent unserer Mitglieder sind Musliminnen. Die Frauen kommen ja extra zu uns ins Studio, um in einer für sie sicheren Umgebung zu trainieren.“ Es würde auf die Kundinnen wirken, „als würde ich da einen Mann trainieren lassen“. 

Studiochefin und Kundinnen vertrauen also auf eine Regelung nach der nachvollziehbaren biologischen Realität. Gefühle und wahrgenommene Geschlechtsidentitäten spielen bei der Suche nach Schutz der Privatsphäre keine Rolle, sind sie doch nicht objektiv definierbar. Bereits das Gesetz selbst ist vorsichtig formuliert: Wenn die unterschiedliche Behandlung dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt, „kann“ ein sachlicher Grund vorliegen. Das lässt Spielraum für eine Abwägung der Interessen beider Seiten: einerseits dem Interesse von trans Frauen, vor Diskriminierung geschützt zu werden; andererseits dem Interesse von cis Frauen, in Schutzräumen nicht mit dem Anblick männlicher Geschlechtsmerkmale konfrontiert zu sein oder nicht das Gefühl haben zu müssen, den eigenen nackten Körper männlichen Blicken preiszugeben.

Geschlecht ist real, kein Gefühl

Die genderideologische Umdeutung der Begriffe „Frau“ und „Geschlecht“ ändert nichts daran, dass Männer stets Männer und Frauen immer Frauen bleiben, egal wie sie sich fühlen oder verhalten. Auch wenn man einen Mann, der sich selbst als Frau identifiziert, als „Frau“ anspricht und ihn in Frauen vorbehaltene Räume wie ein Fitnessstudio einlässt, ändert dies nichts daran, dass er ein Mann ist, war und bleiben wird.

Ein Mann sagt, dass er eine Frau ist, dann darf das niemand infrage stellen. Wer sich weigert, einen körperlich intakten Mann als Frau zu bezeichnen und ihn als solchen zu behandeln, soll also gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Diese Rechtsauffassung gründet darauf, dass Geschlechtsidentität und Geschlecht identisch sind. Geschlecht ist aber real, objektiv feststellbar und kein Gefühl. Frauen haben ein Recht auf männerfreie Räume, und dabei kann es keine Rolle spielen, wie sich ein Mann fühlt oder identifiziert.

Und selbst wenn man im Einklang mit der woken Genderidentitätstheorie – davon ausgeht, dass der Mann rechtlich eine Frau darstellt – beide also „gleich“ wären –, wurde im Erlanger Studio dennoch nicht gegen das AGG verstoßen. Das Rechtsmagazin Legal Tribune Online (LTO) weist darauf hin, dass nach § 20 Abs. 1 AGG trotz einer Ungleichbehandlung keine Diskriminierung vorliege, „wenn für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt“. Als solcher gilt gemäß Satz 2 Nr. 2, dass die Ungleichbehandlung „dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt“. Das kann nur bedeuten, dass ein Mann – hier sogar mit männlichem Geschlechtsorgan, der lediglich rechtlich als Frau gilt, wegen des Schutzes der Privat- und Intimsphäre der Frauen anders behandelt werden darf als Frauen, die eben einfach Frauen sind. Das ist eindeutig.

Außerdem und dies nicht nur am Rande sollte die Fitnessstudiobetreiberin das Hausrecht haben, einzelnen Personen den Zutritt zu ihrem Studio zu verwehren. Das Bundesjustizministerium (BMJ) sagt dazu: „Im Gesetzestext ist ausdrücklich klargestellt, dass Vertragsfreiheit und Hausrecht nicht berührt werden.“ Auch hier bleiben keine Fragen offen.


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