Erben gerecht steuern

Debatte über Reform, während Verfassungsrichter die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen prüfen


Von Rainer Friedrich Schütz


Vor nicht allzu langer Zeit hat die SPD einmal mehr die Debatte zur Erbschaftsteuer wieder eröffnet . Die Erbschaftsteuer ist seit Jahrzehnten ein wiederkehrender Gegenstand politischer Auseinandersetzungen in Deutschland. Ein wenig erinnert das an den Kalauer: Und täglich grüßt das Murmeltier. Warum jetzt? Die Partei kämpft als der kleine Koalitionspartner an der Seite der Union und nach einer Serie schicksalhafter Landtagswahlen gegen den Makel der Irrelevanz. Aber hat die SPD bei all ihren Schwächen im politischen Alltag dieser Zeit hier nicht wirklich einen Punkt, indem sie auf ein strukturelles Problem der deutschen Volkswirtschaft und Gesellschaft hinweist: die zunehmende Konzentration von Vermögen und deren ungebremste intergenerationale Verstetigung?

Empirische Studien zur Vermögensverteilung zeigen, dass Deutschland im internationalen Vergleich eine sehr hohe Vermögensungleichheit aufweist. Bereits zu Beginn der 2010er-Jahre stellte der französische Ökonom Thomas Piketty in einer umfassenden, vergleichenden Langfriststudie fest, dass das Niveau der Vermögenskonzentration in Deutschland wieder Werte erreicht hatte, die sich dem historischen Höchststand um 1900 annäherten . Der hohe Wert Anfangs des vergangenen Jahrhunderts war von der dramatisch ungleichen Vermögensakkumulation im Zuge der industriellen Revolution im 19. Jahrhundert geprägt, nicht nur in Deutschland, aber eben auch hier. Nach den beiden Weltkriegen wurde hierzulande ein Tiefpunkt der Konzentration erreicht, die seither kontinuierlich bis in die späten 10er Jahre des 21. Jahrhundert zunahm.

Diese Entwicklung ist unter anderem eng mit strukturellen Veränderungen des Arbeitsmarktes und einer asymmetrischen Einkommensentwicklung in Deutschland verknüpft. Der rasante Ausbau des Niedriglohnsektors seit der Jahrtausendwende sowie ein im Vergleich zu den Vermögenseinkommen schwaches Reallohnwachstum haben die Kluft zwischen Arbeits- und Kapitaleinkommen weiter vertieft . Vor diesem Hintergrund gewinnt die Erbschaftsteuer als potenzielles Instrument der Umverteilung und der Begrenzung intergenerationaler Vermögensakkumulation an Bedeutung.

Nur drei Prozent Steuer aufs Erbe

Historisch betrachtet war die Vermögensübertragung zwischen Generationen in Deutschland lange Zeit durch kriegsbedingte Verluste, Währungsreformen und Vermögensabgaben begrenzt. Vermögen konnte unter diesen Bedingungen in Deutschland gegenüber vergleichbaren Nationen nicht nachhaltig aufgebaut werden. Diese Sondereffekte wirken inzwischen nicht mehr; Deutschland ist insoweit kein Sonderfall mehr. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich vielmehr eine sogenannte Erbengeneration herausgebildet, der jährlich erhebliche Vermögenswerte zufließen. Diese Zuflüsse sind jedoch entsprechend der Vermögensverteilung äußerst ungleich verteilt und haben dadurch die fatale Tendenz, dass sich die Ungleichheit kontinuierlich verschärft. Auch das trägt neben einem wenig durchlässigen Bildungs- und Gesellschaftssystem dazu bei, dass der soziale Status gewissermaßen vererbt wird und Aufstiegschancen von Haus aus im internationalen Vergleich begrenzt sind.

Schätzungen beziffern das Gesamtvolumen von Erbschaften und Schenkungen auf rund 400 Milliarden Euro pro Jahr. Demgegenüber steht ein relativ geringes Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungssteuer. Für das Jahr 2024 weist das Statistische Bundesamt Einnahmen von gut 13 Milliarden Euro aus . Bezogen auf das geschätzte Übertragungsvolumen (exakte amtliche Erhebungen finden in diesem Zusammenhang nicht statt) entspricht dies einer effektiven durchschnittlichen steuerlichen Belastung von etwa drei Prozent. Verantwortlich hierfür sind neben hohen persönlichen Freibeträgen insbesondere die weitreichenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen (deren Effekte hier in erster Linie betrachtet werden), die im Zuge der Reformen in den vergangenen Jahren immer weiter ausgedehnt wurden. Grundsätzlich muss man feststellen: Aus fiskalischer Perspektive handelt es sich bei Erbschaften damit um einen quantitativ bedeutsamen, aber bislang nur marginal erfassten Steuergegenstand. Zugleich weist die gegenwärtige Ausgestaltung deutliche verteilungspolitische Schieflagen auf, da große Vermögen proportional weniger stark belastet werden als kleinere, ja, sich sogar vollständig der Steuer entziehen können.

Grundsätzliche Einordnung


Erbschaften sind also keine zu vernachlässigende Angelegenheit. Da ist zunächst einmal, wie eben gezeigt, die Größenordnung. Hinzu kommt das Problem der Verteilungsungleichheit, das sich zunehmend verschärft. Besonders kritisch ist auch die Tatsache, dass die ungleichen Erbschaften schließlich leistungsloses Einkommen darstellen. Das widerspricht grundsätzlich dem Leistungsethos unserer Gesellschafts- und unserer sozialen, marktwirtschaftlich ausgerichteten Wirtschaftsordnung. Darüber hinaus beeinträchtigen diese zufließenden Vermögen die Chancengerechtigkeit. Wer (nennenswerte) Erbschaften oder Schenkungen erwarten darf, hat völlig andere Startchancen als jemand, der damit nicht rechnen kann.

Auch jetzt wieder wird von den Profiteuren der gegenwärtigen Regelungen das Argument einer Doppelbesteuerung ins Feld geführt. Dies erweist sich bei näherer Betrachtung unverändert als unzutreffend. Falsches wird durch gebetsmühlenartige Wiederholung nicht richtig. Die Erbschaftsteuer knüpft nicht an die Entstehung des Vermögens an, sondern an dessen Übertragung. Steuergegenstand ist der Vermögenszuwachs beim Erben oder Beschenkten, mithin ein eigenständiger steuerlicher Tatbestand Doppelbesteuerung würde bedeuten, dass ein und derselbe Vorgang zweimal besteuert wird. Das aber ist nicht der Fall. Besteuert wird der Vermögenszufluss beim Erben (oder eben beim Beschenkten), also beim Begünstigten, erstmalig und einmalig.

Erbschaften stellen aus ökonomischer Sicht zunächst einmal einen Vermögenszufluss dar, der nicht auf eigener Leistung beruht. Ihre unzureichende steuerliche Behandlung berührt damit darüber hinaus unmittelbar das Leistungsfähigkeitsprinzip, das zu den tragenden Grundsätzen des deutschen Steuerrechts zählt. Dieses Prinzip ist eng mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbunden und bildet einen zentralen Referenzpunkt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Gleichzeitig hat dieses wiederholt betont, dass die Belastung unternehmerischen Vermögens nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder der Fortführung von Unternehmen führen darf . Eine Reform der Erbschaftsteuer bewegt sich daher in einem Spannungsfeld zwischen Gleichheitsgebot, Leistungsfähigkeitsprinzip und dem Schutz produktiven Kapitals.

Es bleibt die Frage, ob die SPD diese Debatte nicht zur Unzeit losgetreten hat. Zum einen erwarten wir nach der jüngst stattgefundenen mündlichen Verhandlung in den nächsten Monaten ein Verfassungsgerichtsurteil zu den oben genannten Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen. Damit dürfte nachvollziehbar sein, warum man doch besser den Spruch der Verfassungsrichter hätte abwarten sollen. Dem Anliegen dürfte das Vorpreschen zu diesem Zeitpunkt eher nicht sonderlich förderlich gewesen sein, da die zugrunde liegende Motivation eines parteipolitischen Taktierens als allzu offenkundig scheint. Zum anderen ist die Argumentation angesichts der gerade sehr angespannten Wirtschaftslage, hervorgerufen durch langjährig verursachte Versäumnisse, und den Folgen der außerordentlichen geopolitischen Verwerfungen ausgesprochen herausfordernd. Die privilegierten unternehmerisch tätigen Vermögenden werden stets das Argument einer angeblichen Wettbewerbsbelastung ins Feld führen. Und diese Argumentation dürfte angesichts der wirtschaftlichen Lage vordergründig leichter verfangen. Auf der Grundlage des ausstehenden Urteilsspruchs dürfte hingegen fundierter und unangreifbarer argumentiert werden können.

Zielsetzung und Reformoptionen

Eine reformierte Erbschaftsteuer müsste mehrere miteinander verbundene Ziele verfolgen. Zunächst sollte eine Neuordnung die Steuergerechtigkeit verbessern, ein Ziel, das gegenwärtig ganz offensichtlich verfehlt wird und langfristig sogar den gesellschaftlichen Zusammenhalt gefährden könnte. Weiterhin ist eine nachhaltige Stärkung der fiskalischen Leistungsfähigkeit angesichts steigender (nachholender) Investitionsbedarfe der öffentlichen Hand, forcierter Rüstungsanstrengungen infolge einer vollkommen veränderten geopolitischen Lage sowie daraus resultierender zukünftig wachsender Zinslasten von Nöten. Schließlich trägt eine besser justierte Erbschaftsteuer zu mehr Chancengerechtigkeit bei. Dadurch kann neben dem individuellen Benefit der Einsatz des Faktors Arbeit gestärkt (bessere Rahmenbedingungen für Ausbildung und Entwicklung sowie daraus folgende Allokationsvorteile), die Produktivität erhöht und damit ganz allgemein das Wachstum gefördert werden. Auch die Bewältigung der Belastungen, die durch die demografische Alterung bedingt sind, werden dadurch tendenziell entschärft, weil sich zusätzliche Spielräume ergeben.


Die entscheidende wirtschaftspolitische Abwägung lautet: Wie lässt sich die Übertragung großer Vermögen angemessen besteuern, ohne produktives Kapital, Investitionen sowie die Fortführung und Wettbewerbsposition erfolgreicher Unternehmen unnötig zu gefährden? Vor diesem Hintergrund sollte eine Reform der Erbschaftsteuer folgenden Leitlinien folgen:

– Schonung von produktiv gebundenem (Kapital)Vermögen, damit Investitionen, Innovation und Beschäftigung nicht beeinträchtigt werden. Es gilt also zwischen privater und unternehmerischer Sphäre zu unterscheiden. Gegebenenfalls ist für Einzelunternehmer und Personengesellschaften eine fiktive Steuerbilanz nach kapitalgesellschaftlichen Regeln aufzustellen, um diese Differenzierung trenngenau zu erreichen.

– Anstelle einer Steuerzahlung können die Ansprüche des Staates durch entsprechende Übertragung einer stillen Beteiligung bedient werden. Diese Lösung wahrt die Liquidität und die Ausstattung mit betriebsnotwendigem Kapital der Unternehmen und ermöglicht zugleich eine zeitlich gestreckte fiskalische Beteiligung. Die unternehmerische Führung bleibt unangetastet.

– Langfristige Stundungsregelungen sowie klar definierte Rückkaufoptionen schaffen Planungssicherheit und reduzieren das Risiko substanzschädigender Effekte. Die unternehmerische Betätigung bleibt auch hier unangetastet, ohne dass auf den Besteuerungsanspruch verzichtet werden müsste.

– Die Steuerpflicht entsteht unmittelbar erst bei Entnahme von Mitteln aus dem Unternehmen zur Übertragung in das Privatvermögen des Erben – begrenzt auf das beim Erbfall übertragene Vermögen und dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Steuersatz.


Unser Gastautor Rainer Friedrich Schütz hat Volkswirtschaft an der Universität Bamberg mit Abschluss Diplom-Volkswirt studiert und dabei einen Schwerpunkt auf Wirtschaftspolitik gelegt. Anschließend war er bei einem Sozialversicherungsträger tätig, wo er volks- und betriebswirtschaftliche Analysen durchführte und sich mit sozialpolitischen Grundsatzfragen sowie der Rentenreform befasste. Darüber hinaus sammelte er Erfahrungen in Finanzinstituten in Vorstandsstäben, insbesondere in den Bereichen Volkswirtschaft, Berichtswesen und Beteiligungsmanagement.

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