Dauerbrenner Paragraf 218

Wie die Gesellschaft über die Körper von Frauen bestimmt

Die deutsche Gesellschaft steht mit der jüngsten Debatte um den Umgang mit Schwangerschaftsabbrüchen am Scheideweg zwischen traditionellen Ansichten und der Anerkennung einer längst gelebten Realität. Auslöser ist die Empfehlung einer von der Ampel-Regierung eingesetzten Kommission, die feststellt, dass die aktuellen Regelungen im deutschen Strafgesetzbuch einer „verfassungsrechtlichen, völkerrechtlichen und europarechtlichen Prüfung“ nicht Stand halten und rät, Abtreibungen in der Frühphase der Schwangerschaft zu legalisieren. 

Illustration: Geralt / Pixabay

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland derzeit grundsätzlich illegal. Er wird laut Paragraf 218 im Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Frauen werden somit in ihrer Notlage kriminalisiert. Aber: Wenn Frauen eine Schwangerschaft beenden, dann oftmals auch aus Verantwortungsbewusstsein für ihre vorhandenen Kinder und Pflegeverantwortungsbereiche. Man sollte diese Frauen nicht als Kriminelle abstempeln, sondern sie unterstützen, egal ob sie sich für oder gegen eine Schwangerschaft entscheiden. Noch lässt die Gesellschaft sie in dieser Situation allein, formuliert zwar für die Straffreiheit Ausnahmen und akzeptiert den möglichst verheimlichten Vollzug eines dann immer noch nicht rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs. Die betroffenen Frauen haben deshalb mit Scham und Schuldgefühlen zu kämpfen. 

Stufenmodell der Ausweg?

Die Abwägung der Rechte der Frau auf der einen Seite, die des Embryos auf der anderen Seite hat die Kommission zu einem Stufenmodell geführt. So heißt es, je mehr das werdende Leben eigenständig lebensfähig ist, desto mehr fällt diese Abwägung zugunsten des Embryos aus. Daraus folgt die Empfehlung, in der mittleren Phase der Schwangerschaft – etwa von Woche zwölf bis 22 – könne der Gesetzgeber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Abtreibung straffrei sein soll. Sobald der Fötus eigenständig lebensfähig ist, sollen Abbrüche nach Ansicht der Kommission weiterhin verboten bleiben. Diese Grenze liege ungefähr in der 22. Schwangerschaftswoche. Bei einer Vergewaltigung oder falls medizinische Indikatoren vorliegen, soll es demnach weiterhin Ausnahmen geben, auch in späteren Phasen der Schwangerschaft. Die Entscheidungen des Gremiums fielen einstimmig, eine Seltenheit bei diesem äußerst emotional aufgeheizten Themenkomplex. r die Körper der Frauen?

Reaktionen

Die Bundesregierung hat zurückhaltend auf die Vorschläge reagiert.  Justiz-, Gesundheits- und Familienministerium kündigten an, sie werden sich Zeit zur Prüfung nehmen, denn eine neue Debatte über Abtreibungsregelungen dürfe nicht zu einer neuen gesellschaftlichen Spaltung führen. Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) sei daran gelegen, dass die Diskussion in ruhiger und sensibler Weise geführt werde, heißt es. Dem Wunsch wird angesichts der jüngsten politischen Reaktionen und den Demonstrationen von Abtreibungsgegnern wohl nicht entsprochen werden. 

Die Unionsfraktion hat bereits mit einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gedroht, sollte die Ampel der Empfehlung der Expertenkommission folgen. Die stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dorothee Bär (CSU), kritisierte außerdem die Besetzung des Expertengremiums als sehr einseitig. Die Kommission sei „in keiner Weise notwendig“ gewesen, sagte sie auf RTL/ntv.

Die beiden großen Kirchen in Deutschland vertreten konträre Positionen: Nach Überzeugung der katholischen Bischöfe muss der Schwangerschaftsabbruch weiterhin Straftatbestand bleiben. Eine andere Regelung kann ihrer Meinung nach nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des ungeborenen Lebens ausreichend gewährleisten. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) kann sich zwar keine „vollständige Entkriminalisierung“ des Schwangerschaftsabbruchs, aber eine teilweise Streichung der strafrechtlichen Vorschriften vorstellen. Eine Abtreibung könnte demnach erst ab der 22. Schwangerschaftswoche strafbar sein. Das Papier des EKD-Rates ist allerdings in der evangelischen Kirche selbst umstritten.

Und wie steht es um Volkes Meinung? Nach einer Erhebung der Forschungsgruppe Wahlen für das ZDF aus dem Mai 2023 ist eine Mehrheit der Menschen in Deutschland dafür, Abtreibung weiterhin als Straftat einzustufen. Demnach wollten 54 Prozent der Befragten, dass der Paragraf 218 erhalten bleibt. 36 Prozent votierten für seine Abschaffung; rund drei Prozent forderten eine Verschärfung. Eine aktuelle Forsa-Umfrage, die anlässlich des Kommissionsberichts durchgeführt wurde, könnt zum genau gegenteiligen Ergebnis: Eine Mehrheit der Bevölkerung (72 Prozent) ist für eine Legalisierung von Abtreibungen in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen. 

Historie

Wie so oft könnte auch bei der anstehenden Entscheidung der Blick auf die Geschichte des Abtreibungsrecht hilfreich sein, das ja älter ist als die Demokratie in unserem Land. Es ist ein Gang durch Jahrzehnte voller Diskriminierung, Bestrafung und Ausgrenzung. Seit mehr als 100 Jahren kämpfen Frauen mit Demonstrationen, Aktionen, Selbstbezichtigungskampagnen und Gebärstreik gegen diese Strafgesetzgebung an.

Man fragt sich, ob die Intensität der Debatten um diesen Paragrafen nicht immer wieder an „Gretchen“ von Wolfgang Amadeus Goethe erinnert, der 1772 über das Schicksal einer jungen und verzweifelten Frau schrieb, die ungewollt schwanger geworden war und aus Angst vor der Schande, der gesellschaftlichen Ausgrenzung und Überforderung ihr Neugeborenes direkt nach der Geburt tötete. Gretchen hatte keinen Ausweg mehr für sich und ihr Kind gesehen. Für dieses Handeln musste sie mit ihrem Leben bezahlen. 

„Nieder mit den Abtreibungsparagrafen“, prangert ganz groß über den verschiedenen Kunstwerken von Käthe Kollwitz, die bis 9. Juni in einer sehenswerten Ausstellung im Städel Frankfurt zu sehen sind. Schon 1924 proklamierte die hoch angesehene Künstlerin ihre Forderung nach Abschaffung des § 218 aus dem Strafgesetzbuch. Diese Auseinandersetzung wird geführt, bis zum heutigen Tag.

Mit Gründung des Deutschen Kaiserreichs wurde das Abtreibungsverbot am 1. Januar 1872 in das Reichsstrafgesetzbuch aufgenommen. Damit wurde ein Schwangerschaftsabbruch nun in allen deutschen Ländern mit Zuchthaus bestraft und die Verfolgung und Bestrafung galt ab dem Zeitpunkt der Empfängnis für die Schwangere genauso wie für Ärzte oder Helfer, die eine Abtreibung vornahmen. Diese mussten damals mit einer Strafe von bis zu zehn Jahren Zuchthaus rechnen. 

Die Frauenbewegung positionierte sich sehr kritisch zu der Strafandrohung, doch sie war nicht eindeutig genug. Leider gab es keine klaren Mehrheiten zu der 1904 von Gräfin Gertrud Bülow von Dennewitz veröffentlichten Streitschrift: „Die im § 218 unter Strafandrohung an die Frau gestellte Forderung eine keimende Leibesfrucht in ihrem Schoße unter allen Umständen auszutragen und auf die Welt zu bringen, ist ein unwürdiger Eingriff in die allerintimste Privatangelegenheit eines Weibes“. Sie stellte sich damit eindeutig gegen den staatlich verordneten Geburtenzwang und machte deutlich, dass das Leben in Deutschland vor der Geburt mehr Schutz und Wichtigkeit bekommt als zu Zeiten, in denen Kinder auf ihrem Lebensweg Unterstützung und Hilfe der Gesellschaft brauchen würden. 

Der Klassenparagraf

Camilla Jellinek plädierte in einem Gutachten für die Rechtskommission des Bundes deutscher Frauenvereine (BDF) für eine Streichung des Paragrafen, wurde auf der Generalversammlung des Vereins 1908 aber überstimmt. Weil man eine Sittenverrohung fürchtete, sollte Abtreibung lediglich nach einer Vergewaltigung straffrei bleiben. Sexualreformerinnen wie Helene Stöcker, die 1905 den Bund für Mutterschutz gründete, unterstützten dagegen das Recht auf Schwangerschaftsabbruch. In den gegenseitigen Argumenten wechselten sich „das Recht auf Selbstbestimmung“ ab mit Themen der „Rassenhygiene“.

Der § 218 im Strafgesetzbuch galt schon bald nach der Entscheidung für diese Gesetzgebung als „Klassenparagraf“. Vor allem Proletarierinnen und arme Frauen waren vom Verbot der Abtreibung besonders betroffen. Bürgerliche Frauen hatten einen leichteren Zugang zu Verhütungsmitteln, aber auch zu Abtreibungen. Deshalb forderten Alfred Bernstein und Julius Moses, beides Ärzte aus der Arbeiter- und Arbeiterinnenbewegung, 1913 einen Gebärstreik, der zu breitesten Debatten führte. 
Auch innerhalb der Sozialdemokraten wurde hitzig diskutiert, aber letztlich kam es nicht zu deren Unterstützung. Die Hoffnung, dass alle Proletarier und Proletarierinnen irgendwann gegen den Kapitalismus aufbegehren würden, konnte eine Entwicklung zu einem Geburtenrückgang nicht gebrauchen.

Für Frauen gab es damals wenig Spielraum, was sich an dem Fall Alma Wartenberg zeigte, die sich bei den Sozialdemokraten für Geburtenkontrolle, gegen § 218 im Strafgesetzbuch und für einen Gebärstreik aussprach: „Wenn der Staat auch noch so viele Gesetze gegen den Rückgang der Geburten schaffe, so müsse die Frau doch Herrin über ihren eigenen Körper bleiben. Das Recht, sich gegen Geburten zu schützen, stehe ihr selbst gegen den Willen ihres Ehemannes zu!“. 


Wartenberg forderte ein Recht auf eigene Lebensgestaltung für Frauen, aber der harte Arm der Justiz traf auch sie recht heftig und so wurde sie nach einem Vortrag zu Verhütungsmethoden 1913 nach §184 Strafgesetzbuch zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Hatte sich dieser Paragraf zunächst gegen Pornografie und Prostitution gerichtet, wurde er bald auch auf den Handel mit und das Anpreisen von Verhütungsmitteln angewandt.

Mit der Not nach dem Ersten Weltkrieg und der großen Inflation lebten viele Familie in der Angst, dass sie zusätzlichen Nachwuchs nicht mehr ernähren könnten. Doch mit der Einführung des Frauenwahlrechts 1918 wurden auch wieder Forderungen nach einer straffreien Phase während der ersten drei Schwangerschaftsmonate laut.

Innerhalb der Weimarer Republik befasste der Reichstag sich zwischen 1920 und 1926 sechs Mal mit dem Inhalt des § 218 des Strafgesetzbuches. Einen „Minimalkonsens“ fand man zumindest in einer Strafmilderung, die eine Herabstufung vom „Verbrechen“ zum „Vergehen“ vorsah. Mit einer vom Berliner Gynäkologen Heinrich Dehmel organisierten Selbstbezichtigungskampagne protestierten Frauen, Ärzte und Ärztinnen 1930 „Ich habe abgetrieben“ und „Ich habe einer Frau geholfen“ zu dieser Entwicklung. Der Arzt und Autor Friedrich Wolf führt im Schauspiel „Cyankali“ dem Publikum 1929 die Klassenunterschiede und das Elend mittelloser Schwangerer vor Augen.

Die Hoffnungen auf eine Lockerung des Abtreibungsverbots nahmen mit dem Machtantritt der Nationalsozialisten ein jähes Ende. Kinderreichtum galt für die Nazis als „patriotische Pflicht“ und sie stellten Schwangerschaftsabbrüche ab 1943 wegen „Beeinträchtigung der Lebenskraft des Volkes“ unter Todesstrafe. Gleichzeitig wurden Zwangsarbeiterinnen aus dem Osten von den Nazis zu Abtreibungen gezwungen und die vorgenommenen „Euthanasie“-Morde und Zwangssterilisationen und Zwangs-Abtreibungen wurden mit des „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ schon ab 1933 auch noch rechtlich legalisiert. So bezog sich dieses von den Nazis definierte Ideal des „Kinderreichtums“ nur auf bestimmte Bevölkerungsgruppen. Von denen erwartete man selbstverständlich auch die „Produktion neuer Soldaten für die Kriegshandlungen“.

Nach Ende des zweiten Weltkriegs führten die Massenvergewaltigungen, die es in allen Zonen gab, in der sowjetischen Besatzungszone zu einer zeitweisen Aufhebung des Abtreibungsparagraphen. Mit der Gründung der DDR vollzog sich mit dem „Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau“ 1950 ein völlige Umkehrung: Abtreibungen waren nur noch erlaubt, wenn die Schwangerschaft Leben oder Gesundheit der Frau gefährdete oder ein Elternteil an einer schweren Erbkrankheit litt. Eine Kommission hatte über die Legitimität zu entscheiden und nur sie konnte eine Erlaubnis zu erteilen. Nachdem andere Ostblockstaaten über liberalere Regelungen verfügten, stieg auch der Unmut über diese Gesetzgebung in der DDR, worauf die Vorsitzende der Frauenkommission im DDR-Politbüro – Inge Lange – eine Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs ab 1972 für die ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft durchboxte.

Ideal der Hausfrau und Mutter

Nachdem die zurückkehrenden deutschen Soldaten aus den Kriegsgebieten des zweiten Weltkriegs und damit die Männer wieder an die Arbeitsplätze drängten, schrieb die Bundesrepublik für die Frauen das „Ideal der Hausfrau und Mutter“ fort. Frauen sollten keine Konkurrenz für die Männer auf dem Arbeitsmarkt darstellen. Die von den Nationalsozialisten eingeführte Todesstrafe beim Schwangerschaftsabbruch blieb bis 1953 im Gesetzbuch. Und ab 1969 galt der Abbruch – wie einst in der Weimarer Republik – wieder als „Vergehen“ mit geringeren Freiheitsstrafen oder Geldbußen.

Die sogenannte Studentenbewegung in der Bundesrepublik brachte die Debatte der „Rolle von Frauen“ wieder in die Mitte der Gesellschaft. 1971 organisierte die Frauenrechtlerin Alice Schwarzer in der Zeitschrift „Stern“ eine Kampagne „Wir haben abgetrieben“, die zur Forderung zur Streichung des Paragrafen an den Justizminister Gerhard Jahn führte. Die Deutschen Bischöfe stellten sich gleichzeitig hinter die päpstliche Enzyklika „Humanae vitae“, der zufolge der Staat ungeborenes Leben unbedingt zu schützen habe. 

Erst 1974 einigte sich die Bundesregierung auf eine sogenannte „Fristenlösung“, wobei der § 218 im Strafgesetzbuch vollständig bestehen blieb, aber eine Abtreibung mit Einwilligung des Arztes bis zur zwölften Schwangerschaftswoche straffrei bleiben sollte. Wegen eines empfundenen Verstoßes gegen das im Grundgesetz verankerten „Recht auf Leben“ wurde diese knapp errungene Lösung vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig gekippt. Die „Indikationslösung“, die eine Abtreibung nur im Falle von „Gefahr oder Schädigung der Frau, Vergewaltigung oder sozialer Lage“ zuließ, war die neue Rechtsregelung, die zwei Jahre später geschaffen wurde.

Nach der Wiedervereinigung wurde die liberale Regelung der DDR verworfen. Der Schwangerschaftsabbruch ist heute aufgrund medizinischer Risiken oder nach Vergewaltigung erlaubt und straffrei. Eine Abtreibung als selbstbestimmte Entscheidung der Frau kann in der ersten zwölf Wochen und nach Beratung durch eine/n Ärztin/ Arzt durchgeführt werden. Der Schwangerschaftsabbruch gilt aber weiterhin als rechtswidrig, auch wenn er in diesem Rahmen straffrei bleibt.

Die Empfehlung der Kommission lässt nun hoffen: Die Zeit der Diffamierung könnte vorbei sein. Richtet sich die Ampel nach den Empfehlungen, wird § 218 aus dem Strafgesetzbuch verschwinden. Dort hatten die Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen eine Abtreibung vorgenommen werden darf, auch nichts zu suchen. Wenn eine Frau über ihren Körper selbst bestimmt, verübt sie keine Straftat, sondern nimmt ein Grundrecht wahr. 

Der Staat sollte der Empfehlung der Kommission folgen und zusätzlich das Beratungsangebot für Schwangere ausbauen. Dann können Schwangere diskriminierungsfreie professionelle Hilfe und Unterstützung bei ihrer oftmals schweren Entscheidung auch in erreichbarer Entfernung finden. Wer für positive Schwangerschaftsentscheidungen eintritt, sollte für eine breite Versorgung mit öffentlichen Einrichtungen für Erziehung, Bildung und Familienergänzung eintreten, sich für gute Löhne und Arbeitsbedingungen aller Geschlechter einsetzen, aber nicht Frauen, Ärzte und Ärztinnen weiter kriminalisieren.

Noch´n Aspekt

Neben dem § 218 Strafgesetzbuch gab es auch lange Auseinandersetzungen um den § 219a Strafgesetzbuch. Dieser war 1933 von den Nationalsozialisten in das damalige Reichsstrafgesetzbuch aufgenommen worden. Als Hintergrund gilt die von ihnen propagierte „Rassen“ und Bevölkerungspolitik und eine Kriminalisierung jüdischer Ärzte. 

Mit dieser Rechtslage gerieten Ärzte und Ärztinnen bis 2022 weiterhin in das Visier der Justiz. 
Die Gießener Ärztin Kristina Hänel hatte auf ihrer Homepage über Abtreibung informiert und wurde deshalb 2017 wegen Verstoß gegen § 219a Strafgesetzbuch, dem sogenannten „Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche“ zu einer Geldstrafe verurteilt. Hänel reichte nach mehreren Revisionsverfahren Verfassungsbeschwerde gegen § 219a ein und am 24. Juni 2022 hat der Bundestag – nach monatelanger Debatte – die ersatzlose Streichung des sogenannten Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche (§219a StGB) beschlossen. 


SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke machten es mit dieser Streichung des § 219a aus dem Strafgesetzbuch endlich möglich, dass Ärzte und Ärztinnen nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie Frauen und Männer über Schwangerschaft und Schwangerschaftsabbruch informieren.

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