– Die Staatengemeinschaft steht der Macht der Starken hilflos gegenüber –
Die Angriffe von Israel und den USA auf Iran und die Gegenangriffe Irans werfen völkerrechtliche Fragen auf. Seit Tagen wird darüber debattiert, wo die Grenzen liegen. Der Krieg gegen Iran unter dem martialischen wie filmreifen Titel „Epischer Zorn“ wird von den Angreifern zuvorderst mit dem Recht auf Selbstverteidigung begründet (Artikel 51 der UN-Charta). Ein Angriff durch den Iran sei zu erwarten gewesen, heißt es recht schmallippig. Doch diese Voraussetzung ist nach Auffassung der meisten Militärexperten und Staatsrechtler nicht gegeben. Ungeachtet dessen, dass sich mit der Formulierung Präventivschlag“ jede Kneipenschlägerei rechtfertigen ließe, erlaubt das Völkerrecht keine Präventivkriege. Anders verhält es sich bei der militärischen Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs durch individuelle oder kollektive Selbstverteidigung, bis der UN-Sicherheitsrat handelt. Weder Israels Ministerpräsident Benjamin Netanjahu noch US-Präsident Donald Trump haben behauptet, dass der Iran vor einem unmittelbaren Angriff auf eines der beiden Länder stand. Nur dann wäre ein militärischer Schlag, der einer solchen Attacke zuvorkommen soll, legitim.
Aber auch dass der angegriffene Iran im Gegenzug die Golfstaaten angreift, ist völkerrechtswidrig. Angriffe auf Drittstaaten sind auch dann unzulässig, wenn sie den Militärstützpunkten einer Kriegspartei gelten. Auch dies ist ein Verstoß gegen die Souveränität des Drittstaates und gegen das Gewaltverbot in Art. 2 Abs. 4 UN-Charta.
Teilweise wird der Angriff auf Iran damit zu rechtfertigen versucht, dass das diktatorische Mullah-Regime gewaltsam abgelöst gehört, weil es die eigene Bevölkerung unterdrückt, Menschen zu Tode foltert und Proteste gewaltsam niederschlägt. Auch Bundeskanzler Friedrich Merz sprach diesen Aspekt an, verwies unter anderem auf die Massaker am iranischen Volk und dessen jahrzehntelange Unterdrückung. Eine abschließende völkerrechtliche Bewertung kam von der Bundesregierung bisher nicht. Merz sprach von einem „Dilemma“ und sagte zugleich, dass „völkerrechtliche Einordnungen“ wenig bewirkten. Die diplomatische Zurückhaltung im Vorfeld seines Besuchs bei Trump lässt sich nachvollziehen, Merz´ Wortwahl lässt darauf schließen, dass völkerrechtliche Normen selbst auf Regierungsebene zur Disposition gestellt werden.
Moral und Unmoral
Werden UN-Charta und Völkerrecht nurmehr von „klugdefäkierenden, moralisierenden Europäern“ („Welt“-Herausgeber Ulf Poschardt) ernst genommen? Der rechte Gesinnungsjournalist begrüßt offen die Einmischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates. „Bild“ konstatiert zwar die formale Richtigkeit des Völkerrechtsbruchs durch den Angriff auf den Iran. Das mache jedoch die Welt keinen Deut besser. „Im Gegenteil: Das Völkerrecht schützt in seiner jetzigen Auslegung auch Despoten und Mörder. Allein seit Jahresbeginn haben die Mullahs im Iran Zehntausende Bürger getötet. Konsequenzen für die Täter aus dem Völkerrecht? Keine! … Wer auf Demokratie und Völkerrecht setzt, braucht nicht ein Übermaß an Moral – sondern an militärischer Macht.“
Legt man diese Argumentation zugrunde, erscheint es folgerichtig, politische Vorstellungen stets dann und notfalls mit Gewalt gegenüber fremden Staaten durchzusetzen, wenn dies aufgrund militärischer Macht möglich ist und den eigenen Interessen entspricht. Bestens gerüstete Bösewichte bleiben ungeschoren, die anderen haben einfach Pech gehabt. Völkerrechtliche Bindungen und internationale Organisationen verlieren in diesem absurden Denkmodell ihre normative Bedeutung – eine Entwicklung, die seit Beginn von Trumps zweiter Amtszeit Fahrt aufgenommen hat.
Im UN-Sicherheitsrat stützen sich die USA allerdings nicht auf eine Argumentation à la Poschardt oder „Bild“. Das dürfte damit zu tun haben, dass eine sogenannte humanitäre Intervention nicht als Ausnahme vom Gewaltverbot anerkannt ist, weil sie mit der Idee des Gewaltverbots und dem Prinzip staatlicher Autonomie kollidiert und schwer missbrauchssicher zu begrenzen wäre. Es soll eben grundsätzlich Sache des eigenen Volkes sein, ein die Menschenrechte verletzendes Regime zu stürzen.
Macht versus Recht
Die UN, hat der amerikanische UN-Botschafter Henry Cabot Lodge einmal gesagt, hätten nicht den Zweck, den Himmel auf Erden zu schaffen, sondern die Hölle zu verhindern. Bei näherer Betrachtung ist selbst das viel zu oft nicht gelungen. Aktuell greifen die drei mächtigsten Staaten der Erde nahezu simultan die bestehende Ordnung an, verletzen offen die UN-Charta: Russland mit dem Krieg gegen die Ukraine, China mit seiner aggressiven Politik rings um Taiwan und im Südchinesischen Meer und die USA mit der Gefangennahme und Entführung des venezolanischen Präsidenten Nicolás Maduro und dem Angriff auf Iran.
Präsident Donald Trump hat seine Macht als Oberbefehlshaber durch seine „eigene Moral“ begrenzt. Andere Beschränkungen, fremde Staaten anzugreifen, zu erobern oder unter Druck zu setzen, akzeptiere er nicht: „Ich brauche kein internationales Recht.“ Zur Verdeutlichung hat Stephen Miller, der Vize-Stabschef des Weißen Hauses, beigetragen und erklärt: „Wir leben in einer Welt, die von Stärke beherrscht wird, von Gewalt, von Macht. Das sind die ehernen Gesetze der Welt seit dem Beginn der Zeit.“


Es ist eine archaische Sicht der US-Regierung unter Trump. Die Macht übertrumpft das Recht, wer schwach ist, geht unter. Für Verträge ist kein Platz, selbstredend auch nicht für UN und deren Charta. Das fragile Völkerrecht verliert zusehends seine Orientierung stiftende Kraft – jedenfalls in seinem Kern, dem Gewaltverbot zwischen den Staaten. Ist das Völkerrecht damit am Ende? Müssen Regierungen, Staatsrechtler und alarmierte Öffentlichkeit eine solche Regellosigkeit akzeptieren?
Neue Gewaltakteure
Die Krise von UN und Völkerrecht basiert sehr wohl auf Konstruktionsmängeln, aber eben auch auf den veränderten Sicherheitsstrukturen im internationalen System beispielsweise durch die Globalisierung der Gewalt. Die Bühne des Krieges haben neben Staaten inzwischen neue, nicht in die Staatengemeinschaft integrierte Gewaltakteure wie Warlords und Guerillagruppen, weltweit operierende Söldnerfirmen und Verbrechersyndikate sowie Terrornetzwerke betreten.
Bei den Söldnertruppen könnten die Staaten dem deutschen Beispiel folgend freilich gegensteuern. Hierzulande gilt, wer sich freiwillig ausländischen Streitkräften anschließt und in die Befehlsgewalt unterordnet, macht sich nach deutschem Recht nicht strafbar, wer hingegen auf eigene Faust kämpft oder ein nichtstaatliches Bataillon gründet oder sich einem solchen anschließt, kann sich wegen Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129b StGB strafbar machen. Denn in diesem Fall sind Tötungshandlungen nicht durch das Kriegsrecht gerechtfertigt und damit als Mord oder Totschlag zu bewerten, wenn keine Notwehrsituation vorliegt.
Die Terrorakte des 11. September 2001 haben das Ausmaß der von privaten Akteuren ausgehenden Bedrohung verdeutlicht; die gewachsene Gefahr der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Zerfall staatlicher Strukturen haben zu einer fundamentalen Veränderung der Sicherheitsstrukturen geführt.
Unter Hinweis auf die als traumatisch empfundenen terroristischen Anschläge von New York und Washington wird seither offen ein Recht auf weit ins Vorfeld der akuten Bedrohung verlagerte Bekämpfung der von Terrorismus ausgehenden Gefahren reklamiert. Ihren bekanntesten Niederschlag haben diese Rechtsbehauptungen in der als „Bush-Doktrin“ bekannten Legitimationsfigur „prä-emptiver“ Kriegsführung gefunden. Der gegen den erklärten Willen der Mehrheit der Mitglieder des UN-Sicherheitsrats geführte Krieg gegen den Irak kann als Prototyp dieser neuen Art „vorbeugender Kriege“ bezeichnet werden.
Der Krieg gegen den Irak ist an der Weltorganisation vorbeigeführt worden. Folgen hatte das keine. Deshalb mehren sich auch in der völkerrechtlichen Debatte die Stimmen, die das auf dem Gewaltverbot basierende System der Charta für tot erklären und den UN schlicht die Fähigkeit absprechen, die skizzierten neuen Sicherheitsrisiken zu bekämpfen.
Bedrohlich für die UN ist auch deren Instrumentalisierung. Um neuen Sicherheitsrisiken effektiv begegnen zu können, kann die Weltorganisation der Versuchung erliegen, grundlegende Prinzipien aufzugeben, beispielsweise durch die Aufgabe des momentanen Systems der Friedenssicherung zugunsten einer hegemonialen Weltordnung unter US-Vormacht. Allerdings würden damit die Werte unterminiert, derer wegen die UN geschaffen wurden. Frieden als Rechtsordnung würde in einem nur machtpolitisch ausgerichteten System zum leeren Postulat; zwei der Eckpfeiler des UN-Systems – die Begrenzung der Souveränität durch das Recht und der Grundsatz der souveränen Rechtsgleichheit der Staaten – wären schlicht hinfällig. Die Abstufung der Weltorganisation zu einem Instrument der hegemonialen Weltordnung ist daher keine ernsthaft zu diskutierende Option.
Unklare UN-Zukunft
Bleibt zu fragen, ob nicht auch innerhalb des bestehenden Systems Ansätze einer Instrumentalisierung der UN erkennbar werden. Denkbar, aber nicht konsensfähig wäre eine grundlegendere Reform der UN-Institutionen, etwa beim Sicherheitsrat, damit dieser handlungsfähiger wird, die UNO-Grundsätze nicht weiter aushöhlt und die heutige Welt besser reflektiert. Da zur Änderung der UN-Charta eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, ist eine Reform aus heutiger Sicht aber unwahrscheinlich. Unter anderem wäre die Zustimmung aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates erforderlich. Warum sollten diese fünf Staaten einer Änderung zustimmen, die die Macht auf mehrere Schultern verteilt.
Die UN voranzubringen und deren Kompetenzen und Effizienz auch gegen mächtige Tyrannen, Despoten und Demagogen zu heben, ist eine der wichtigsten Aufgaben und zugleich größten Chancen der Menschheit. Vielleicht braucht es mehr Ad-hoc-Allianzen, Bündnisse auf Zeit oder für spezielle Zwecke. Mit anderen Mittelmächten, die ebenfalls ein Interesse an halbwegs geordneten Verhältnissen haben. Mit Staaten wie Japan oder Australien, Indien oder Brasilien. Es gibt Stimmen, die für eine Aufnahme Kanadas in die EU werben. Noch klingt das utopisch. Aber war nicht auch die Gründung der UN vor 80 Jahren ein diplomatisches Wagnis?
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Für diesen Artikel nutzte unser Autor auszugsweise Veröffentlichungen des juristischen Hintergrundmagazins Legal Tribune Online (LTO) und der Bundeszentrale für Politische Bildung
Symbolbild: Pixabay
